Artikel 4a VO (EG) 2001/2424

(1) Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Entwicklung des SIS II wird während der Entwicklung des Systems die zentrale Einheit des SIS II in Straßburg (Frankreich) und das Notfallsystem in Sankt Johann im Pongau (Österreich) untergebracht.

(2) Frankreich und Österreich stellen während der Entwicklung des Systems die Infrastruktur und Mittel für die Unterbringung der zentralen Einheit bzw. des Notfallsystems des SIS II bereit.

(3) Die nationale Behörde, die die Infrastruktur und Mittel gemäß Absatz 2 bereitstellt, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Vorbereitung und Wartung des Standortes oder für sonstige Dienstleistungen erhalten, die für die Unterbringung des SIS II während dessen Entwicklung erforderlich sind.

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