Artikel 15 VO (EG) 2001/245
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission während des zweiten Monats nach Ablauf jedes der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeiträume Folgendes mit:
- a)
- die Gesamtmengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 7 Absatz 2, die für den betreffenden Zeitraum Gegenstand eines Beihilfeantrags gewesen sind;
- b)
- die monatlich verkauften Mengen und die entsprechenden Preise der wichtigsten Märkte auf Produktionsstufe, die für die auf dem Markt repräsentativsten Faserqualitäten mit Ursprung in der Gemeinschaft festgestellt werden;
- c)
- die am Ende des betreffenden Zeitraums eingelagerten Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die aus Stroh mit Ursprung in der Gemeinschaft gewonnen wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftsjahren.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Januar für das laufende Wirtschaftsjahr Folgendes mit:
- a)
- den Austausch garantierter einzelstaatlicher Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 sowie die garantierten einzelstaatlichen Mengen, die sich bei diesem Austausch ergeben;
- b)
- die zur Faserherstellung bestimmten Flachs- und Hanfflächen, die Gegenstand von Verträgen bzw. der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 waren;
- c)
- die gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgesetzten Einheitsmengen;
- d)
- die geschätzte Erzeugung von Stroh und von Flachs- und Hanffasern;
- e)
- die Zahl der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe sowie die gesamten Verarbeitungskapazitäten, die den einzelnen Faserarten für das laufende Wirtschaftsjahr entsprechen;
- f)
- gegebenenfalls die Zahl der Betriebe, die kurze Flachsfasern in Lohnarbeit reinigen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Dezember für das vorletzte Wirtschaftsjahr Folgendes mit:
- a)
- die Gesamtmengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die Gegenstand eines Beihilfeantrags waren und für die
- 1.
- der Anspruch auf die Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 anerkannt wurde;
- 2.
- der Anspruch auf die Verarbeitungsbeihilfe nicht anerkannt wurde, mit Angabe der Mengen, für die die Beihilfe nicht gewährt wurde, weil die garantierten einzelstaatlichen Mengen, die sich aus den Bestimmungen von Artikel 8 ergeben, überschritten wurden;
- 3.
- die Sicherheit gemäß Artikel 10 einbehalten wurde;
- b)
- die Gesamtmengen der von den zugelassenen Verarbeitern und gleichgestellten Verarbeitern gewonnenen kurzen Flachsfasern oder Hanffasern, die nicht beihilfefähig sind, weil der Prozentsatz Unreinheiten den Grenzwert von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 überschreitet;
- c)
- die Flächen, die sich in den Gebieten I und II im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 befinden und für die die ergänzende Beihilfe gemäß Artikel 4 derselben Verordnung gewährt wurde;
- d)
- gegebenenfalls die garantierten einzelstaatlichen Mengen und die Einheitsmengen, die sich aus den Anpassungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 4 ergeben;
- e)
- die Zahl der Sanktionen gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 3, die beschlossen wurden und derjenigen, die noch geprüft werden;
- f)
- gegebenenfalls einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 sowie über die betreffenden Kontrollen und Mengen.
(4) Beschließt der Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % zu gewähren, so teilt er dies der Kommission spätestens am 31. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres unter Angabe der jeweiligen traditionellen Absatzmöglichkeiten mit.
In diesem Fall fügt der Mitgliedstaat zu den Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) die Aufschlüsselung der tatsächlichen, nicht angepassten Mengen kurzer Flachsfasern und Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % hinzu, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde.
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