Artikel 14 VO (EG) 2001/245
Sanktionen
(1) Ergibt die Kontrolle, dass die mit dem Zulassungsantrag eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, so wird die Zulassung unverzüglich und in Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 widerrufen; einem Erstverarbeiter, dessen Zulassung widerrufen worden ist, darf vor Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres nach der Kontrolle oder der Feststellung der Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen keine Neuzulassung erteilt werden.
(2) Im Fall einer absichtlichen oder grob fahrlässigen Falscherklärung oder wenn der Erstverarbeiter Kaufverträge für Stroh bzw. Verarbeitungsverpflichtungen für eine Fläche abgeschlossen hat bzw. eingegangen ist, die unter normalen Umständen eine Erzeugung ergeben würde, die über derjenigen liegt, die gemäß den technischen Spezifikationen der Zulassung verarbeitet werden kann, wird der zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Verarbeiter von der Gewährung der Verarbeitungsbeihilfe und gegebenenfalls der ergänzenden Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 für das betreffende und das folgende Wirtschaftsjahr ausgeschlossen.
(3) Wird für einen der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Zeiträume festgestellt, dass die Mengen langer Flachsfasern, kurzer Flachsfasern oder Hanffasern, für die die Beihilfe beantragt wird, die Mengen überschreiten, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe tatsächlich erzeugt worden sind, so wird die je Faserkategorie zu gewährende Beihilfe unbeschadet von Artikel 8 Absatz 3 unter Zugrundelegung der Mengen berechnet, die für das betreffende Wirtschaftsjahr tatsächlich beihilfefähig sind, gekürzt um das Zweifache der festgestellten Überschussmenge.
(4) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Beihilfe bei verspäteter Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 9 oder Vorlage oder Erklärung der in Artikel 6 genannten Angaben pro Arbeitstag um 1 % der Beihilfe gekürzt, auf die sich der Antrag bezieht und auf die der Antragsteller bei fristgerechter Einreichung, Vorlage oder Erklärung Anspruch hätte. Im Falle einer Verspätung von mehr als 25 Tagen können der Beihilfeantrag und die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht berücksichtigt werden.
(5) Die in Artikel 11 genannte ergänzende Beihilfe wird gegebenenfalls um den Prozentsatz gekürzt, der auf den Gesamtbetrag der für das betreffende Wirtschaftsjahr gewährten Verarbeitungsbeihilfe angewendet wird.
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