Artikel 13 VO (EG) 2001/245
Kontrollen
(1) Die Kontrollen werden durchgeführt, um die Einhaltung der die Beihilfegewährung betreffenden Bedingungen sicherzustellen. Sie umfassen insbesondere:
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Überprüfung der Einhaltung der die Zulassung des Erstverarbeiters betreffenden Bedingungen und der Verpflichtungen der gleichgestellten Verarbeiter;
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Vergleich der Angaben zu den in den Kaufverträgen, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträgen angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen mit denjenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
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Überprüfung der Belege für die Mengen, für die die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter die Beihilfe beantragen.
Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei zugelassenen Erstverarbeitern durchzuführenden Kontrollen erstrecken sich auf die Verarbeitung des in der Gemeinschaft geernteten Flachs- und Hanfstrohs zur Fasererzeugung insgesamt.
(2) Die Überprüfungen, die vor Ort für Zwecke der in Absatz 1 beschriebenen Kontrollen vorzunehmen sind, werden von der zuständigen Behörde insbesondere nach Maßgabe der Ergebnisse einer Risikoanalyse so vorgeschrieben, dass je Wirtschaftsjahr mindestens 75 % der zugelassenen Erstverarbeiter und 10 % der gleichgestellten Verarbeiter kontrolliert werden. In keinem Fall darf jedoch die Gesamtzahl der Kontrollen vor Ort in einem Mitgliedstaat das Ergebnis der Teilung der in Hektar gemeldeten Flachs- und Hanffläche insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat durch 750 unterschreiten.
Die Kontrollen vor Ort betreffen auch alle Reiniger von kurzen Flachsfasern, die mit den zugelassenen Erstverarbeitern Verträge für die Reinigung in Lohnarbeit abgeschlossen haben.
(3) Die Kontrollen vor Ort umfassen insbesondere die Prüfung
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der Anlagen, Bestände und erzeugten Fasern,
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der Bestands- und Finanzbuchhaltung,
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des Energieverbrauchs der verschiedenen Produktionsmittel und der Unterlagen über die eingesetzten Arbeitskräfte sowie
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der für die Kontrolle relevanten Geschäftsunterlagen.
Besteht ein Zweifel an der Beihilfefähigkeit der Fasern, insbesondere hinsichtlich des Gehalts an Unreinheiten der kurzen Flachsfasern oder der Hanffasern, so wird aus den betreffenden Partien eine repräsentative Probe entnommen und werden die betreffenden Merkmale genau bestimmt. Gegebenenfalls bestimmt der Mitgliedstaat nach Maßgabe der Situation, welche der Mengen, für die die Beihilfe beantragt wurde, nicht beihilfefähig sind.
In dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 genannten Fall teilt der Kontrollmitgliedstaat dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat die Ergebnisse der betreffenden Kontrolle unverzüglich mit.
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