Artikel 12 VO (EG) 2001/245
Beihilfezahlung
(1) Die Verarbeitungs- und gegebenenfalls die ergänzende Beihilfe werden nach Durchführung aller vorgesehenen Kontrollen gewährt, sobald die definitiven Mengen der in Betracht kommenden Fasern für das betreffende Wirtschaftsjahr bestimmt worden sind.
(2) Die Verarbeitungs- und gegebenenfalls die ergänzende Beihilfe werden vor dem 15. Oktober, der auf den Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich folgt, von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dem das Flachs- bzw. Hanfstroh geerntet worden ist.
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