Artikel 11 VO (EG) 2001/245

Ergänzende Beihilfe

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 genannte ergänzende Beihilfe wird dem zugelassenen Erstverarbeiter langer Flachsfasern für Flächen gewährt, die in den im Anhang derselben Verordnung angeführten Gebieten liegen, für die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Kaufverträge geschlossen sind und Verarbeitungsverpflichtungen gelten.

Die Fläche, für die die ergänzende Beihilfe gewährt wird, ist jedoch auf eine Höchstfläche begrenzt, die der Menge langer Flachsfasern entspricht, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verarbeitungsbeihilfe in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gewonnen wurde, geteilt durch einen Ertrag von 680 kg langer Flachsfasern pro Hektar.

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