Artikel 10 VO (EG) 2001/245
Beihilfevorschuss
(1) Wird der Meldung der erzeugten Fasern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) ein Vorschussantrag beigefügt, so wird der Vorschuss dem zugelassenen Erstverarbeiter vor Ablauf des Monats nach dem Monat der Vorlage der Meldung gewährt, sofern ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 9 gestellt worden ist. Unbeschadet der Obergrenze nach Artikel 8 Absatz 3 entspricht der Vorschuss 80 % der Beihilfe, die den angegebenen Fasermengen entspricht.
(2) Der Vorschuss wird nur gezahlt, wenn im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 13 beim Antragsteller keine Unregelmäßigkeiten für das betreffende Wirtschaftsjahr festgestellt wurden und eine Sicherheit geleistet wurde.
Abgesehen von den Sicherheiten, die im Fall der Reinigung kurzer Flachsfasern zu leisten sind, hat jeder zugelassene Erstverarbeiter je Faserart eine Sicherheit in Höhe von 35 % des Beihilfebetrags für die Fasermengen zu leisten, die sich aus der Multiplikation gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 ergeben.
Der Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass der Betrag der Sicherheit auf Schätzungen der Erzeugung basiert. In diesem Fall gilt Folgendes:
- a)
- Die Sicherheit kann vor der Gewährung der Beihilfe weder vollständig noch teilweise freigegeben werden;
- b)
- unbeschadet des Unterabsatzes 5 darf der Betrag der Sicherheit bezogen auf den Gesamtbetrag der gezahlten Vorschüsse nicht niedriger sein als
- —
-
110 % bis zum 30. April des betreffenden Wirtschaftsjahrs,
- —
75 % vom 1. Mai des betreffenden Wirtschaftsjahrs bis zum darauf folgenden 31. August,
- —
50 % vom 1. September nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe.
Im Fall der Reinigung kurzer Flachsfasern, beträgt die Sicherheit
- —
-
110 % des Beihilfebetrags für die Fasermengen, die sich aus der Multiplikation gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 ergeben, oder
- —
falls der Mitgliedstaat den vorstehenden Unterabsatz anwendet, 110 % des Gesamtbetrags der für das betreffende Wirtschaftsjahr gezahlten Vorschüsse.
Die Sicherheit wird zwischen dem ersten und dem zehnten Tag nach der Gewährung der Beihilfe nach Maßgabe der Mengen freigegeben, für die der Mitgliedstaat die Verarbeitungsbeihilfe gewährt hat.
(3) Artikel 3 sowie die Titel II, III und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 finden auf die in diesem Artikel genannten Sicherheiten Anwendung.
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