Artikel 9 VO (EG) 2001/245

Beihilfeantrag

(1) Um die Verarbeitungsbeihilfe für Stroh zu erhalten, reicht der zugelassene Erstverarbeiter bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern ein, die vor dem Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich aus dem in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geernteten Stroh gewonnen werden. Der Antrag ist spätestens zu dem in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt zu stellen.

Werden die Fasern teilweise aus Stroh gewonnen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zugelassenen Erstverarbeiters geerntet worden ist, so muss die genannte Beihilfe bei der zuständigen Stelle des Erntemitgliedstaats beantragt und dem Mitgliedstaat des zugelassenen Erstverarbeiters eine Kopie dieses Antrags übermittelt werden.

(2) Um die Verarbeitungsbeihilfe für Stroh zu erhalten, reicht der gleichgestellte Verarbeiter bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern ein, die vor dem Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich aus dem in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geernteten Stroh gewonnen und vermarktet werden. Der Antrag ist spätestens an dem in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt zu stellen.

(3) Der Beihilfeantrag enthält zumindest folgende Angaben:

Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers und die Zulassungsnummer des Erstverarbeiters bzw. die dem gleichgestellten Verarbeiter im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zugeteilte Kennnummer;

den Vermerk, dass die Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und an Hanffasern, für die die Beihilfe beantragt wird, Gegenstand der Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) sein werden.

Die Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) sind ein integraler Bestandteil des Beihilfeantrages.

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