Artikel 8 VO (EG) 2001/245
Garantierte einzelstaatliche Mengen
(1) Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung von 5000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen erfolgt vor dem 16. November für das laufende Wirtschaftsjahr unter Zugrundelegung der nachstehenden Informationen, die die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 16. Oktober übermitteln:
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Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, welche gemäß Artikel 6 vorgelegt wurden, sowie
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eine Schätzung der Erträge an Stroh sowie Flachs- und Hanffasern.
(2) Zur Festsetzung der einzelstaatlichen Mengen, für die in einem Wirtschaftsjahr eine Verarbeitungsbeihilfe gewährt werden kann, bestimmen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres den gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgenommenen Austausch garantierter einzelstaatlicher Mengen.
Für die Anwendung von Absatz 4 dieses Artikels kann der Mitgliedstaat die ausgetauschten Mengen jedoch vor dem 1. August, der auf den Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich folgt, anpassen.
(3) Für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 ist die Menge an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, für die die Verarbeitungsbeihilfe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr einem zugelassenen Erstverarbeiter oder einem gleichgestellten Verarbeiter gewährt werden kann, auf die in Hektar ausgedrückte Fläche der Parzellen begrenzt, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder gegebenenfalls eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, multipliziert mit einer noch festzusetzenden Einheitsmenge.
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Unterabsatz 1 genannte Einheitsmenge vor dem 1. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres für sein gesamtes Hoheitsgebiet und jede der drei betreffenden Faserkategorien fest.
(4) Liegen die beihilfefähigen Fasermengen für bestimmte zugelassene Erstverarbeiter oder gleichgestellte Verarbeiter unter den Obergrenzen gemäß Absatz 3, so kann der Mitgliedstaat nach Eingang sämtlicher Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) für das betreffende Wirtschaftsjahr die in Absatz 3 genannten Einheitsmengen so erhöhen, dass die noch verfügbaren Mengen auf die anderen zugelassenen Erstverarbeiter oder gleichgestellten Verarbeiter aufgeteilt werden, deren beihilfefähigen Mengen ihre eigenen Grenzen überschreiten.
(5) Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 mitgeteilten Informationen zu den Mengen gemäß Absatz 2 sowie die Einheitsmengen gemäß den Absätzen 3 und 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.
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