Artikel 7 VO (EG) 2001/245
Beihilfeanspruch
(1) Die Verarbeitungsbeihilfe für Flachs- und Hanfstroh gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird nur für Flachs- oder Hanffasern gewährt, die
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aus Stroh hergestellt sind, das Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags gemäß Artikel 5 ist und auf Parzellen erzeugt wurde, die mit zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf bestellt wurden und für die ein Sammelantrag gemäß Teil II Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für das Jahr gestellt worden ist, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr beginnt, und
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vor dem 1. Mai nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres von einem zugelassenen Erstverarbeiter gewonnen und im Falle eines gleichgestellten Verarbeiters vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden.
(2) Falls der Mitgliedstaat beschließt, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 zu gewähren, wird die Menge „M” , für die die Beihilfe gewährt wird, nach der Formel:
berechnet, wobei „P” der gewonnenen beihilfefähigen Fasermenge mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben unter den zulässigen „x %” entspricht.
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