Artikel 6 VO (EG) 2001/245
Von den Marktteilnehmern vorzulegende Informationen
(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der zuständigen Behörde vor dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Datum und spätestens am 20. September nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres Folgendes vor:
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für das genannte Wirtschaftsjahr, getrennt nach Flachs und Hanf, die Liste der Kaufverträge, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträge gemäß Artikel 5 mit jeweiliger Angabe der Kennnummer des Landwirts gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die betreffenden Parzellen und
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eine Meldung der gesamten Flachs- und Hanfanbauflächen, für die es Kaufverträge, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträge gibt.
Der Mitgliedstaat kann jedoch anstelle der im ersten Gedankenstrich genannten Liste eine Kopie aller betreffenden Unterlagen verlangen.
Beziehen sich Verträge oder Verarbeitungsverpflichtungen auf Flächen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erstverarbeiter zugelassen ist, so muss Letzterer die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Flächenangaben auch dem Erntemitgliedstaat übermitteln.
(2) Für die ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres und anschließend für jeden Viermonatszeitraum teilen die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter der zuständigen Behörde für jede Kategorie, die getrennt gelagert wird, vor Ablauf des folgenden Monats Folgendes mit:
- a)
- die erzeugten Fasermengen, für die eine Beihilfe beantragt wird,
- b)
- die anderen erzeugten Fasermengen,
- c)
- die Gesamtmenge des dem Betrieb angelieferten Strohs,
- d)
- den Lagerbestand,
- e)
- gegebenenfalls eine gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich erstellte Liste der Kaufverträge für Stroh und der Lohnverarbeitungsverträge, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 übertragen worden sind unter Angabe des Namens des Übertragenden und des Übernehmers.
Für jeden der betreffenden Zeiträume legt der gleichgestellte Verarbeiter zusammen mit der Meldung gemäß dem vorstehenden Unterabsatz die Belege für das Inverkehrbringen der Fasern vor, für die die Beihilfe beantragt wird. Diese Belege werden von dem Mitgliedstaat festgelegt und umfassen mindestens die Kopien von Verkaufsrechnungen für die Flachs- und Hanffasern sowie eine Bescheinigung des zugelassenen Erstverarbeiters über Menge und Art der von ihm verarbeiteten Fasern.
Sind die Eingänge, Ausgänge und Verarbeitungen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr endgültig abgeschlossen, so können der zugelassene Erstverarbeiter und der gleichgestellte Verarbeiter die Mitteilung der in diesem Absatz genannten Erklärungen nach Unterrichtung des Mitgliedstaats einstellen.
(3) Vor dem 1. Mai nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr teilen die zugelassenen Erstverarbeiter der zuständigen Behörde die wichtigsten Verwendungszwecke für die Fasern und anderen gewonnenen Erzeugnisse mit.
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