Artikel 5 VO (EG) 2001/245
Verträge
(1) Der Kaufvertrag für Stroh, die Verarbeitungsverpflichtung und der Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und Angabe des betreffenden Wirtschaftsjahres der Ernte;
- b)
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erstverarbeiters bzw. Kennnummer des Betriebsinhabers gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
- c)
- Verzeichnis der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechend dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem;
- d)
- Anbauflächen für Faserflachs einerseits und Faserhanf andererseits.
(2) Vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres kann der Kaufvertrag für Stroh oder der Lohnverarbeitungsvertrag an einen anderen zugelassenen Verarbeiter übertragen werden als denjenigen, der ihn ursprünglich abgeschlossen hat, sofern der Landwirt und der ursprüngliche und der übernehmende zugelassene Verarbeiter ihre schriftliche Einwilligung dazu geben.
Nach dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres können die Verträge gemäß Unterabsatz 1 nur im Falle ausreichend gerechtfertigter außergewöhnlicher Umstände und nach Genehmigung des Mitgliedstaats übertragen werden.
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