Artikel 4 VO (EG) 2001/245
Verpflichtungen des gleichgestellten Verarbeiters
Der gleichgestellte Verarbeiter muss
- a)
- über einen Lohnverarbeitungsvertrag mit dem zugelassenen Erstverarbeiter über lange Flachsfasern, kurze Flachsfasern und/oder Hanffasern verfügen;
- b)
- ein Register führen, das ab Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres für jeden Tag folgende Angaben enthält:
- —
-
für jeden Lohnverarbeitungsvertrag die erhaltenen und die gelieferten Flachs- oder Hanfstrohmengen, die für die Erzeugung von Fasern bestimmt sind;
- —
die erhaltenen Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und/oder Hanffasern;
- —
die verkauften oder abgegebenen Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und/oder Hanffasern unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers;
- c)
- die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Belege im Hinblick auf Kontrollen verfügbar halten und
- d)
- sich verpflichten, sich allen im Rahmen der Anwendung dieser Beihilferegelung vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen.
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