Artikel 4 VO (EG) 2001/245

Verpflichtungen des gleichgestellten Verarbeiters

Der gleichgestellte Verarbeiter muss

a)
über einen Lohnverarbeitungsvertrag mit dem zugelassenen Erstverarbeiter über lange Flachsfasern, kurze Flachsfasern und/oder Hanffasern verfügen;
b)
ein Register führen, das ab Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres für jeden Tag folgende Angaben enthält:

für jeden Lohnverarbeitungsvertrag die erhaltenen und die gelieferten Flachs- oder Hanfstrohmengen, die für die Erzeugung von Fasern bestimmt sind;

die erhaltenen Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und/oder Hanffasern;

die verkauften oder abgegebenen Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und/oder Hanffasern unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers;

c)
die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Belege im Hinblick auf Kontrollen verfügbar halten und
d)
sich verpflichten, sich allen im Rahmen der Anwendung dieser Beihilferegelung vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen.

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