Artikel 3 VO (EG) 2001/245
Zulassung der Erstverarbeiter
(1) Der Erstverarbeiter muss der zuständigen Behörde im Hinblick auf seine Zulassung einen Antrag mit mindestens folgenden Angaben unterbreiten:
- a)
- Beschreibung des Unternehmens und des vollständigen Sortiments von Erzeugnissen aus der Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh,
- b)
- Beschreibung der Anlagen und der Maschinen und Geräte für die Verarbeitung unter genauer Angabe ihrer Standorte sowie technischen Spezifikationen betreffend
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den Energieverbrauch und die maximale Verarbeitungskapazität für Flachs- und Hanfstroh je Stunde bzw. Jahr,
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die Höchstmengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die je Stunde bzw. Jahr erzeugt werden können,
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die Richtmengen an Flachs- und Hanfstroh, die zur Herstellung von je 100 kg der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse benötigt werden;
- c)
- Beschreibung der Lagervorrichtungen unter genauer Angabe des Standortes und der Lagerkapazität in Tonnen Stroh und Flachs- und Hanffasern.
Der Mitgliedstaat kann die für das Wirtschaftsjahr 2000/01 auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates(1) zugelassenen Erstverarbeiter von der Vorlage der bereits verfügbaren Angaben befreien, sofern der betreffende Erstverarbeiter erklärt, dass keine Änderungen eingetreten sind.
(2) Mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung verpflichtet sich der Erstverarbeiter, ab diesem Zeitpunkt
- —
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die Bestände an Flachsstroh, Hanfstroh, langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern für
- a)
- sämtliche Kaufverträge und Verarbeitungsverpflichtungen,
- b)
- jeden einzelnen mit gleichgestellten Verarbeitern abgeschlossenen Lohnverarbeitungsvertrag,
- c)
- alle anderen Lieferanten und gegebenenfalls die Faserpartien, die aus unter Buchstabe a) fallendem, aber nicht für einen Beihilfeantrag bestimmtem Stroh gewonnen wurden,
nach Wirtschaftsjahren der Ernte des betreffenden Strohs und nach Erntemitgliedstaaten getrennt zu führen;
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die Bestandsbuchführung täglich oder partienweise und in regelmäßiger Verbindung die Finanzbuchhaltung, die Unterlagen, die den Vorschriften von Absatz 5 entsprechen, sowie die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kontrolle vorgesehenen Belege zu aktualisieren;
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der zuständigen Behörde jede Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben zu melden;
- —
sich allen Kontrollen zu unterziehen, die im Rahmen der Anwendung der Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehen sind.
(3) Sobald die Übereinstimmung der in Absatz 1 genannten Angaben vor Ort überprüft worden ist, erteilt die zuständige Behörde dem Erstverarbeiter eine Zulassung für die Faserart, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfefähigkeit erzeugt werden kann, und eine Zulassungsnummer.
Die Zulassung wird innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung erteilt.
Sollten sich eine oder mehrere der Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 ändern, so bestätigt oder berichtigt die zuständige Behörde erforderlichenfalls nach einer Kontrolle vor Ort die Zulassung innerhalb des auf die Mitteilung der Änderungen folgenden Monats. Eine Berichtigung der Faserarten, für die die Zulassung erteilt wurde, kann jedoch erst ab dem folgenden Wirtschaftsjahr in Kraft treten.
(4) Im Rahmen der Zulassung eines Erstverarbeiters von langen Flachsfasern und gleichzeitig kurzen Flachsfasern kann der Mitgliedstaat, falls die Kontrollbedingungen seiner Ansicht nach erfüllt worden sind, unter den Bedingungen dieses Absatzes eine Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen, um die Höchstgrenze an Unreinheiten und Schäben von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 einhalten zu können.
In diesem Fall gibt der Erstverarbeiter in seinem Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 an, dass er auf die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes zurückgreifen möchte.
Je zugelassenem Erstverarbeiter werden je Wirtschaftsjahr höchstens zwei Betriebe für die Reinigung kurzer Flachsfasern zugelassen.
Der zugelassene Erstverarbeiter legt der zuständigen Behörde vor dem 1. Februar jedes Wirtschaftsjahrs einen Vertrag über die Reinigung seiner Fasern in Lohnarbeit vor, der mindestens folgende Elemente enthält:
- a)
- das Datum des Abschlusses und die Angabe des Wirtschaftsjahres, in dem das Stroh geerntet wurde, von dem die Fasern stammen;
- b)
- die Zulassungsnummer des Erstverarbeiters und, für den Betrieb, der die kurzen Flachsfasern reinigt, Name, Firmenbezeichnung, Anschrift und Standort der Anlagen;
- c)
- den Hinweis, dass sich der Reinigungsbetrieb für kurze Flachsfasern verpflichtet,
- i)
- die Lagerbestände an gereinigten und ungereinijten Flachsfasern nach Reinigungsvertrag getrennt zu halten;
- ii)
- eine tägliche Bestandsbuchhaltung zu führen, in der für jeden Reinigungsvertrag in Lohnarbeit die eingegangenen Mengen ungereinigter kurzer Flachsfasern und die Mengen gereinigter kurzer Flachsfasern sowie die entsprechenden Lagerbestände getrennt aufgeführt werden;
- iii)
- die vom Mitgliedstaat vorgesehenen Belege für Kontrollen bereitzuhalten und sich jeder im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle zu unterziehen.
Die Verpflichtung des Reinigungsbetriebs gemäß Buchstabe c) wird als eine Verpflichtung des Erstverarbeiters im Rahmen seiner Zulassung angesehen.
(5) Die Bestandsbuchführung der zugelassenen Erstverarbeiter enthält für jeden Tagoder jede Partie und jede Stroh- und Faserkategorie, für die eine getrennte Lagerung erfolgt, folgende Angaben:
- a)
- die in dem Unternehmen im Rahmen jedes der Verträge oder der Verpflichtung gemäß Artikel 5 eingegangenen Mengen und gegebenenfalls andere Lieferungen;
- b)
- die Menge an verarbeitetem Stroh und die Menge an daraus gewonnenen Fasern;
- c)
- eine Schätzung und Begründung der Verluste und der vernichteten Mengen;
- d)
- die Mengen, die das Unternehmen verlassen haben, aufgeschlüsselt nach Empfängern;
- e)
- die Bestände nach Lagereinrichtungen.
Für Stroh- und Fasereingänge und -ausgänge des Unternehmens, die nicht einem Vertrag oder einer Verpflichtung gemäß Antikel 5 entsprechen, muss der zugelassene Erstverarbeiter für jede Partie über eine Liefer- oder Übernahmebescheinigung des Lieferanten bzw. des Empfängers oder einen anderen gleichwertigen Beleg verfügen, der von dem betreffenden Mitgliedstaat akzeptiert wird. Der zugelassene Erstverarbeiter nimmt eine Registrierung von Name, Firmenname und Anschrift jedes Lieferanten bzw. Empfängers vor.
(6) Eine Partie ist eine bestimmte Menge Flachs- oder Hanfstroh, die beim Eintreffen im Verarbeitungsbetrieb oder Lager gemäß Absatz 1 nummeriert wird.
Eine Partie kann nur einen Kaufvertrag für Stroh oder eine Verarbeitungsverpflichtung oder einen Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 5 betreffen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 72 vom 26.3.1971, S. 2.
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