Artikel 2 VO (EG) 2001/245

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

ist ein „gleichgestellter Verarbeiter” ein Betriebsinhaber, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 einen Lohnverarbeitungsvertrag mit einem zugelassenen Erstverarbeiter zur Gewinnung von Fasern aus Stroh, das sein Eigentum ist, geschlossen hat,

verden folgende drei Faserarten definiert:

a)
„lange Flachsfasern” : Flachsfasern, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen und aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden;
b)
„kurze Flachsfasern” : andere als die unter Buchstabe a) genannten Flachsfasern, die bei einer zumindest teilweisen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen;
c)
„Hanffasern” : Hanffasern, die bei einer zumindest teilweisen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.