Artikel 1 VO (EG) 2001/245
Zweck und Wirtschaftsjahr
(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführten Marktorganisation für Faserflachs und -hanf festgelegt.
(2) Das Wirtschaftjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.
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