Präambel VO (EG) 2001/245
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(1), insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 enthält u. a. Maßnahmen für den Binnenmarkt von Faserflachs und -hanf; diese Maßnahmen umfassen die Beihilfen an die zugelassenen Erstverarbeiter von Flachs- und Hanfstroh und an Betriebsinhaber, die Stroh für eigene Rechnung verarbeiten lassen. Hierzu müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
- (2)
- Es sind die Bedingungen für die Zulassung der Erstverarbeiter und die Verpflichtungen festzulegen, denen die Betriebsinhaber, die Stroh für eigene Rechnung verarbeiten lassen, nachkommen müssen. Es sind auch die wichtigsten Angaben in dem Kaufvertrag für Stroh, der Verarbeitungsverpflichtung und dem Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 zu präzisieren.
- (3)
- Einige Erstverarbeiter von Flachsstroh erzeugen in erster Linie lange Flachsfasern, daneben jedoch auch kurze Flachsfasern, die einen hohen Prozentsatz an Unreinheiten und Schäben enthalten. Da sie nicht über die geeigneten Geräte zur Reinigung dieser Nebenerzeugnisse verfügen, lassen sie die kurzen Fasern in Lohnarbeit durch andere Marktteilnehmer reinigen. Daher sollte die in Lohnarbeit ausgeführte Reinigung als Verarbeitungsschritt des für die Verarbeitung von Kurzfaserflachs zugelassenen Erstverarbeiters angesehen werden. Insbesondere im Hinblick auf Kontrollen sollten folglich die von den betroffenen Marktteilnehmern einzuhaltenden Bedingungen festgelegt werden.
- (4)
- Um die Beihilfefähigkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, müssen die Anbauflächen von Faserflachs und -hanf, von denen das verarbeitete Stroh stammt, anhand des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2000(4), identifiziert werden können. Zu diesem Zweck muss ein Zusammenhang zwischen dem für die Verarbeitungsbeihilfe in Betracht kommenden Stroh und den Flächen hergestellt werden, für die ein Beihilfeantrag „Flächen” gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2721/2000(6), für das betreffende Wirtschaftsjahr gestellt worden ist.
- (5)
- Um eine ordnungsgemäße Verwaltung bei gleichzeitiger Anpassung an die besonderen Bedingungen des Flachs- und Hanfmarktes zu ermöglichen, ist der Zeitraum festzusetzen, während dessen das Stroh von zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf verarbeitet und gegebenenfalls vermarktet werden darf.
- (6)
- Falls der Mitgliedstaat beschließt, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % zu gewähren, ist die Berechnungsweise anzugeben, anhand derer die erzeugte Menge auf der Grundlage eines Gehalts an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % in eine äquivalente Menge umgerechnet wird.
- (7)
- Um ein gutes Funktionieren des Stabilisierungsmechanismus zu ermöglichen, ist vorzusehen, dass die Fasermenge, für die die Verarbeitungsbeihilfe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr gewährt werden kann, auf das Ergebnis der Multiplikation der in Hektar ausgedrückten Fläche, die Gegenstand eines Vertrags oder einer Verarbeitungsverpflichtung ist, mit einer noch festzusetzenden Einheitsmenge je Hektar begrenzt wird. Diese Einheitsmenge ist vom Mitgliedstaat nach Maßgabe der festgesetzten garantierten einzelstaatlichen Mengen und der Anbauflächen festzusetzen.
- (8)
- In Anbetracht der Schwankungen der garantierten einzelstaatlichen Mengen, die sich aus der mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführten Flexibilität ergeben können, sind Bestimmungen festzulegen, die es ermöglichen, diese garantierten einzelstaatlichen Mengen für jedes Wirtschaftsjahr festzusetzen, wobei den etwaigen Anpassungen Rechnung getragen wird, die sich als erforderlich erweisen könnten, um eine angemessene Aufteilung der garantierten einzelstaatlichen Mengen auf die Empfänger der Verarbeitungsbeihilfe zu ermöglichen.
- (9)
- Die Gewährung der Verarbeitungsbeihilfe ist abhängig vom Abschluss eines der Verträge bzw. von der Verpflichtung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000. Andererseits müssen der Austausch von garantierten einzelstaatlichen Mengen und die Einheitsmengen je Hektar vom Mitgliedstaat rechtzeitig unter Zugrundelegung der unter den Vertrag oder die Verpflichtung fallenden Flächen festgesetzt werden. Es ist vorzusehen, dass die Marktteilnehmer die einschlägigen Angaben über diese Verträge oder Verpflichtungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu Beginn der Verarbeitungsvorgänge übermitteln. Um dem Handel eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sind begrenzte Möglichkeiten für die Übertragung der Verträge zwischen zugelassenen Erstverarbeitern vorzusehen.
- (10)
- Damit die Regelung ordnungsgemäß verwaltet werden kann, müssen die Informationen, die die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermitteln müssen, und die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Mitteilungen an die Kommission festgelegt werden.
- (11)
- Zur Verwaltung einer Regelung, die sich auf eine Beihilfe gründet, die nach Maßgabe der in einem Zeitraum von 22 Monaten erzeugten Fasermengen gewährt wird, ist vorzusehen, dass zu Beginn der Verarbeitungstätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftsjahres ein Beihilfeantrag für die Fasern eingereicht wird, die künftig erzeugt werden und deren Mengen nachträglich in regelmäßigen Abständen angegeben werden.
- (12)
- Aufgrund der möglichen Anpassungen der garantierten einzelstaatlichen Mengen und der Einheitsmengen je Hektar sind die gesamten Fasermengen, für die die Beihilfe gewährt werden kann, erst nach Abschluss der Verarbeitungsvorgänge bekannt. Daher ist vorzusehen, dass den zugelassenen Erstverarbeitern auf der Grundlage der in den einzelnen Zeiträumen gewonnenen Fasermengen Vorschüsse auf die Beihilfe gewährt werden können. Um die Zahlung der Beträge im Falle festgestellter Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten, muss eine diesbezügliche Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheiten müssen einigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(8), entsprechen.
- (13)
- Die ergänzende Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird nur für die Flachsanbauflächen gewährt, deren Stroherzeugung Gegenstand einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung ist. Daher muss ein Mindestlangfaserertrag je Hektar Fläche festgesetzt werden, die Gegenstand eines Vertrags oder einer Verpflichtung ist, um feststellen zu können, wann vorgenannte Bedingung erfüllt ist.
- (14)
- Eine Regelung der Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Vorgänge vorschriftsmäßig ablaufen. Es sind die Hauptelemente anzugeben, die überprüft werden müssen, und es ist die Mindestanzahl der Kontrollen vor Ort festzusetzen, die in jedem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden müssen.
- (15)
- Es sind die Konsequenzen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten festzulegen. Diese Konsequenzen müssen abschreckend genug sein, um jegliche widerrechtliche Verwendung der Gemeinschaftsbeihilfen zu verhüten, dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig hart sein.
- (16)
- Damit der Zeitpunkt der Fasergewinnung so weit wie möglich dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs der Vorschüsse und der Verarbeitungsbeihilfe angenähert wird, muss der maßgebliche Tatbestand am letzten Tag jedes der Zeiträume eintreten, die für die Mitteilung der gewonnenen Fasermengen vorgesehen sind.
- (17)
- Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regelung zu ermöglichen, sind im Wirtschaftsjahr 2001/02 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung an die Erstverarbeiter erforderlich. Um Missbräuche zu vermeiden, müssen die zuständigen Behörden insbesondere die genauen Mengen kennen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Beihilferegelung auf Lager befinden. Daher ist eine besondere diesbezügliche Mitteilung der betreffenden Marktteilnehmer vorzusehen.
- (18)
- Mit den Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 ist eine neue Marktorganisation für Flachs und Hanf zur Fasererzeugung ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 eingeführt und sind die Verordnungen des Rates ab dem 1. Juli 2001 aufgehoben worden, die für die gemeinsame Marktorganisation dieses Sektors bis zum Wirtschaftsjahr 2000/01 galten. Daher sind ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 die Verordnung (EWG) Nr. 1215/71 der Kommission vom 10. Juni 1971 zur Durchführung der Rahmenbestimmungen für Kaufverträge über Flachs- und Hanfstroh(9), die Verordnung (EWG) Nr. 1523/71 der Kommission vom 16. Juli 1971 über die Unterrichtung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission auf dem Flachs- und Hanfsektor(10), die Verordnung (EWG) Nr. 1524/71 der Kommission vom 16. Juli 1971 zur Durchführung der Beihilfegewährung für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern(11), die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf(12), die Verordnung (EWG) Nr. 1784/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 über die zum Ausgleich der Faserflachsbeihilfe festzulegenden Koeffizienten(13) und die Verordnung (EG) Nr. 452/1999 der Kommission vom 1. März 1999 zur Festsetzung des für die Gewährung der Produktionsbeihilfe für Faserflachs und Hanf zu erreichenden Mindestertrags(14) aufzuheben.
- (19)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16.
- (2)
ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
- (3)
ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.
- (4)
ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 4.
- (5)
ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.
- (6)
ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 8.
- (7)
ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.
- (8)
ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.
- (9)
ABl. L 127 vom 11.6.1971, S. 22.
- (10)
ABl. L 160 vom 17.7.1971, S. 14.
- (11)
ABl. L 160 vom 17.7.1971, S. 16.
- (12)
ABl. L 121 vom 29.4.1989, S. 4.
- (13)
ABl. L 163 vom 6.7.1993, S. 7.
- (14)
ABl. L 54 vom 2.3.1999, S. 11.
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