Artikel 17 VO (EG) 2001/245
Übergangsmaßnahmen
(1) Die Übergangsmaßnahmen gemäß diesem Artikel gelten für das Wirtschaftsjahr 2001/02.
(2) Der Mitgliedstaat kann die Zulassung Erstverarbeitern im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 für die Flachs- oder Hanffasern erteilen, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfefähigkeit erzeugt werden, wenn
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sie während des Wirtschaftsjahres 2000/01 auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 zugelassen waren;
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in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 und 2000/01 keine Unregelmäßigkeit bei ihnen festgestellt wurde und
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sie vor dem 30. Juni 2001 einen Zulassungsantrag gemäß Artikel 3 dieser Verordnung eingereicht haben.
(3) Um in den Genuss der Stützungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 gelangen zu können, melden die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter spätestens bis zum 31. Juli 2001 die Bestände an Flachsstroh, Hanfstroh, langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, über die sie am 30. Juni 2001 verfügen und die den Ernten vor dem Wirtschaftsjahr 2001/02 entsprechen.
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