Artikel 17a VO (EG) 2001/245
Hanfeinfuhren
(1) Die Lizenz gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird auf Formblättern gemäß dem Muster im Anhang ausgestellt. Die Lizenz wird nur erteilt, wenn zur Zufriedenheit des Einfuhrmitgliedstaats nachgewiesen worden ist, dass alle vorgesehenen Bedingungen eingehalten wurden.
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 legen die betreffenden Mitgliedstaaten die einzuhaltenden Bedingungen für die Beantragung und Verwendung der Lizenzen fest. Die Felder 1, 2, 4, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 24 und 25 des Lizenz-Formblattes sind jedoch in jedem Fall auszufüllen.
Die Lizenzen können in Übereinstimmung mit von den zuständigen Behörden festgelegten ausführlichen Regeln auf elektronischem Wege ausgestellt und verwendet werden. Der Inhalt dieser Lizenzen muss mit dem Inhalt der auf Papier ausgestellten Lizenzen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 identisch sein. In Mitgliedstaaten, in denen solche elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, kann der Einführer nur die Lizenz in Papierform verwenden.
Die Kontrollregelung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
(2) Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 führen die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Regelung zur Zulassung von Einführern von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ein. Diese Zulassungsregelung enthält insbesondere eine Beschreibung der Zulassungsbedingungen, ein Kontrollverfahren sowie die im Falle von Unregelmäßigkeiten anzuwendenden Sanktionen.
Bei der Einfuhr von Hanfsamen gemäß Unterabsatz 1 kann die Lizenz gemäß Absatz 1 nur ausgestellt werden, wenn sich der zugelassene Einführer verpflichtet, den zuständigen Behörden innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen innerhalb einer Frist von weniger als 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Lizenz einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:
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Schaffung von Gegebenheiten, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließen sollen,
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Mischung zu Futtermittel mit anderen Samen als Hanfsamen, wobei der Anteil der Hanfsamen an der Gesamtsamenmenge höchstens 15 % und in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers höchstens 25 % betragen darf,
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Wiederausfuhr nach einem Drittland.
Falls ein Teil der im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen jedoch nicht innerhalb der gewährten Frist von 12 Monaten einer der Behandlungen gemäß Unterabsatz 2 unterzogen wurde, kann der Mitgliedstaat auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers die genannte Frist um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängern.
Die Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 2 werden von den Unternehmen ausgestellt, die die betreffenden Behandlungen vorgenommen haben, und enthalten mindestens folgende Angaben:
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Name, vollständige Anschrift, Mitgliedstaat und Unterschrift des Unternehmers,
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Beschreibung und Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 2 vorgenommenen Behandlung,
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Menge Hanfsamen in kg, die der Behandlung unterzogen wurden.
(3) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse kontrolliert der betreffende Mitgliedstaat die Richtigkeit der Bescheinigungen über die gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 auf seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Behandlungen.
Gegebenenfalls übermittelt der Einfuhrmitgliedstaat dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kopie der von den zugelassenen Einführern vorgelegten Bescheinigungen über die auf dem Hoheitsgebiet des letzteren vorgenommenen Behandlungen. Werden bei den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die zuständige Stelle des Einfuhrmitgliedstaates.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschriften mit.
Spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Sanktionen und Maßnahmen mit, die sie aufgrund der im Laufe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten Unregelmäßigkeiten beschlossen haben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift der Stellen mit, die für die Erteilung der Lizenzen und die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen zuständig sind. Die Kommission übermittelt diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten.
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