Artikel 1 VO (EG) 2001/2492

Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Für die Ausfuhren von Erzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird und eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung erteilt werden muss, beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf:

fünf Monate zuzüglich des laufenden Monats für Erzeugnisse des KN-Codes 010210 und auf 75 Tage für die Erzeugnisse der KN-Codes 010290 und 1602,

60 Tage für die übrigen Erzeugnisse

ab dem Tag der Ausstellung im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(*).

2.
Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 und der Eingangsteil von Satz 2 erhalten folgende Fassung: Abweichend von Absatz 1 gilt die Fünf-Tage-Frist nicht für Lizenzanträge, die sich auf höchstens 22 Tonnen Erzeugnisse der KN-Codes 0201 und 0202 beziehen. In diesem Fall ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen abweichend von Artikel 8 auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt und enthalten die Anträge und Lizenzen in Feld 20 folgende Angabe:.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

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