Artikel 2 VO (EG) 2001/2492
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt für Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die ab 1. Januar 2002 beantragt werden.
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