Artikel 1 VO (EG) 2001/2497

(1) Waren mit Ursprung in Kroatien, die im Anhang aufgeführt sind und mit einem Ursprungsnachweis gemäß dem Ursprungsprotokoll des Interimsabkommens und des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden, können im Rahmen der in diesem Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen eingeführt werden.

(2) Die in dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(3) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Einführer der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben, solange die Mengen reichen.

(4) Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Weg.

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