Präambel VO (EG) 2001/2497

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung des Rates (EG) Nr. 2248/2001 vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits(1), insbesondere auf die Artikel 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat ist dabei, ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (im Folgenden „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen” genannt) zu schließen.
(2)
Bis zum Abschluss des für die Ratifizierung und für das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens notwendigen Verfahrens ist der Rat nun ebenfalls dabei, ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien, im Folgenden „das Interimsabkommen” genannt, zu schließen, das ab 1. Januar 2002 gilt.
(3)
Im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass bestimmter Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kroatien im Rahmen von Zollkontingenten zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt werden können.
(4)
Die Zollkontingente, die in dem Interimsabkommen und in dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehen sind, werden auf unbefristete Zeit jedes Jahr neu eröffnet. Die Kommission sollte die Durchführungsvorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten annehmen.
(5)
Die Verordnung der Kommission (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001(3), enthält die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen.
(6)
Es ist insbesondere sicherzustellen, dass alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingentsmengen haben und dass die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es ist jedoch unbedenklich, es den Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere in der Lage sein muss, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten. Aus Zeit- und Effizienzgründen erfolgt die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit auf elektronischem Weg.
(7)
Diese Verordnung gilt ab Inkrafttreten oder Beginn der vorläufigen Anwendung des Interimsabkommens und wird nach Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weitergelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1.

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