Artikel 11 VO (EG) 2001/2500
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung der Hilfe. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben zu den im Laufe des Jahres finanzierten Programmen und Projekten, zur Programmplanung des folgenden Haushaltsjahres sowie zu den Ergebnissen der Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, gegebenenfalls begleitet von Vorschlägen für Änderungen bei der Verwaltung der Hilfe, um ein Maximum an Wirksamkeit zu gewährleisten. Diese Angaben könnten in den in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 genannten Bericht aufgenommen werden. Der Bericht ist bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres vorzulegen.
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