Artikel 12 VO (EG) 2001/2500
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3906/89 wird wie folgt geändert:
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in Artikel 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „Länder” die Worte „und der Türkei, Zyperns und Maltas” eingefügt.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta(1) wird wie folgt geändert:
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in Artikel 7 Absatz 9 werden nach dem Wort „Maltas” die Worte „und der übrigen Beitrittsländer” eingefügt,
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in Artikel 7 Absatz 10 werden nach dem Wort „Malta” die Worte „oder in einem anderen Beitrittsland” eingefügt.
(3) In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(2) wird folgender Absatz angefügt:
(8) Natürliche und juristische Personen Zyperns, Maltas und der Türkei können sich an Ausschreibungen und Aufträgen zu den gleichen Bedingungen beteiligen, wie sie für die natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der begünstigten Länder gelten.
(4) In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(3) wird folgender Absatz angefügt:
(3) Natürliche und juristische Personen Zyperns, Maltas und der Türkei können sich an Ausschreibungen und Aufträgen zu den gleichen Bedingungen beteiligen, wie sie für die natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der begünstigten Länder gelten.
Fußnote(n):
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ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3.
ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.
ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.
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