Artikel 2 VO (EG) 2001/2500

Die Hilfe

wird in Form von Zuschüssen gewährt;

wird durch Finanzierungsprogramme oder -projekte umgesetzt, die auf die Erfüllung der Beitrittskriterien abzielen und mit den Leitlinien für die Programmierung und Durchführung im Einklang stehen, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festlegt;

kann in Form von Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten erbracht werden;

darf, soweit sie Investitionen betrifft, nicht den Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden abdecken.

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