Artikel 2 VO (EG) 2001/2500
Die Hilfe
- —
-
wird in Form von Zuschüssen gewährt;
- —
-
wird durch Finanzierungsprogramme oder -projekte umgesetzt, die auf die Erfüllung der Beitrittskriterien abzielen und mit den Leitlinien für die Programmierung und Durchführung im Einklang stehen, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festlegt;
- —
-
kann in Form von Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten erbracht werden;
- —
-
darf, soweit sie Investitionen betrifft, nicht den Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden abdecken.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.