Artikel 3 VO (EG) 2001/2500

Begünstigte der Heranführungshilfe sind nicht nur der türkische Staat, sondern auch Gebietskörperschaften, Organisationen und Einrichtungen zur Unterstützung von Unternehmen, die Genossenschaften und die Zivilgesellschaft, insbesondere die Organisationen, die die Sozialpartner vertreten, Vereinigungen, Stiftungen, gemeinnützige und nichtstaatliche Organisationen.

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