Artikel 4 VO (EG) 2001/2500

(1) Von den Begünstigten kann ein finanzieller Beitrag zu jedem Programm oder Projekt verlangt werden. Der Beitrag hängt von der Art des Programms oder Projekts ab. In Ausnahmefällen kann der Beitrag bei Programmen oder Projekten, die auf die Förderung der Zivilgesellschaft abzielen, als Sachleistung erbracht werden.

(2) Mit der Hilfe werden Ausgaben in den Bereichen Unterstützung bei der Programmierung, Kommunikations- und Informationsmaßnahmen sowie Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung von Programmen und Projekten gedeckt.

(3) Die Kommission legt detaillierte Bestimmungen zur Information und Veröffentlichung fest, um das finanzielle Engagement der Gemeinschaft bei den durch diese Verordnung finanzierten Aktionen sichtbar zu machen.

(4) Die Hilfe kann entweder unabhängig oder in Form einer Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank, Drittländern oder multilateralen Organisationen erbracht werden.

(5) Möglichkeiten der Kofinanzierung mit anderen Geldgebern, insbesondere den Mitgliedstaaten, können angestrebt werden.

(6) Die Gemeinschaft kann sich an den Kosten im Zusammenhang mit den Verwaltungsstrukturen für die Hilfe beteiligen.

(7) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine gute Koordinierung mit den übrigen Geldgebern, insbesondere der Europäischen Investitionsbank.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.