Artikel 5 VO (EG) 2001/2500
Voraussetzung für die Finanzierung der Programme und Projekte ist die Einhaltung der Verpflichtungen, die im Assoziationsabkommen EG-Türkei, im Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion(1) und in allen anderen Abkommen und Beschlüssen enthalten sind, sowie der Bedingungen, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 390/2001, in der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 2/1999 des Assoziationsrates EG-Türkei (ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 36).
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