Artikel 6 VO (EG) 2001/2500

(1) Die Kommission erbringt die Gemeinschaftshilfe im Einklang mit der Haushaltsordnung, insbesondere gemäß Artikel 114.

(2) Bei der vorherigen Beurteilung der Programme und Projekte werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)
ihre Effizienz und zeitnahe Durchführbarkeit;
b)
kulturelle, soziale, geschlechts- und umweltspezifische Aspekte;
c)
Erhaltung und Schutz der Umwelt unter Berücksichtigung der Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung;
d)
für die Verwirklichung der Ziele der Programme und Projekte erforderlicher institutioneller Aufbau;
e)
bisherige Erfahrungen mit gleichartigen Programmen und Projekten.

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