Artikel 6a VO (EG) 2001/2500

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung aufgeführten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde beaufsichtigt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.