Artikel 7 VO (EG) 2001/2500
(1) Die Projektauswahl, die Ausschreibung und die Auftragsvergabe durch die Türkei unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.
(2) Die Kommission kann allerdings auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten für die nationalen und sektorbezogenen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf das Erfordernis der vorherigen Genehmigung gemäß Absatz 1 verzichten und Durchführungsstellen in der Türkei mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe beauftragen. Dieser Verzicht setzt voraus, dass Folgendes eingehalten wird:
- a)
- die Mindestkriterien für die Bewertung der Fähigkeit der Durchführungsstellen in der Türkei zur Verwaltung der Hilfe und die für diese Stellen geltenden Mindestvoraussetzungen gemäß dem Anhang;
- b)
- besondere Vorschriften unter anderem über die Ausschreibung der Aufträge, die Prüfung und Bewertung der Angebote, die Vergabe der Aufträge und die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen, die in den Finanzierungsabkommen mit der Türkei niedergelegt werden.
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