Artikel 8 VO (EG) 2001/2500

(1) Zuschüsse von mehr als 2 Mio. EUR werden auf der Grundlage von Finanzierungsbeschlüssen bereitgestellt, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 fasst. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem in Artikel 10 genannten Ausschuss einen Finanzierungsvorschlag mit einer Beschreibung der durchzuführenden Programme und/oder Projekte vor.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 10 genannten Ausschuss mindestens eine Woche im Voraus über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie für Programme und Projekte mit einem Wert von weniger als 2 Mio. EUR zu fassen beabsichtigt.

(2) Die Kommission kann ohne die Stellungnahme des in Artikel 10 genannten Ausschusses zusätzliche Mittel für die Deckung von zu erwartenden oder tatsächlichen Überschreitungen der Kosten dieser Programme oder Projekte genehmigen, solange die Überschreitung höchstens 20 % der in dem Finanzierungsbeschluss festgelegten ursprünglichen Mittel beträgt.

(3) Sämtliche Finanzierungsabkommen oder Verträge, die im Rahmen dieser Verordnung geschlossen werden, sehen vor, dass die Kommission und der Rechnungshof vor Ort Kontrollen im Einklang mit den Verfahren durchführen können, die die Kommission gemäß den geltenden Vorschriften, insbesondere gemäß der Haushaltsordnung, festgelegt hat.

(4) Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, kann die Kommission Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(1) durchführen.

(5) Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(2) findet Anwendung, und zwar einschließlich der Mitteilung einzelner Unregelmäßigkeiten und der Errichtung eines einschlägigen Informationssystems.

(6) Werden für die Programme und Projekte Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geschlossen, so sehen diese vor, dass Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben nicht durch die Hilfe finanziert werden.

(7) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen den Verträgen unterfallenden natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten, aus den Bewerberstaaten sowie aus den Ländern, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer(3) und der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(4) erhalten, zu gleichen Bedingungen offen. In hinreichend begründeten Einzelfällen kann der Auftraggeber natürlichen und juristischen Personen aus Drittländern die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen gestatten.Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(5) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

Die gelieferten Waren müssen ihren Ursprung im Rahmen der Vertragsbestimmungen in den Mitgliedstaaten, in den Bewerberstaaten oder in den Ländern haben, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 und nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 erhalten. In hinreichend begründeten Einzelfällen kann der Auftraggeber Ausnahmen von dieser Bedingung genehmigen.Die Berechtigung zur Beteiligung an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(8) Absatz 7 gilt für den Ursprung von Lieferungen.

(8) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)

ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

(3)

ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).

(4)

ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 13.12.2001, S. 3).

(5)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.

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