Artikel 12 VO (EG) 2001/2501
(1) Die in den Artikeln 7 und 10 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben, und die zu einem Sektor gehören, der drei Jahre hintereinander das eine oder das andere der folgenden Kriterien erfüllt:
- a)
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Der Entwicklungsindex des Landes im Sinne des Anhangs II ist höher als − 2 und
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die Gemeinschaftseinfuhren aller Waren des betreffenden Sektors aus diesem Land, die in die von diesem Land in Anspruch genommene Regelung einbezogen sind, machen mehr als 25 % der Gemeinschaftseinfuhren dieser Waren aus allen in Anhang I genannten Ländern und Gebieten aus.
- b)
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- —
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Der Entwicklungsindex des Landes im Sinne des Anhangs II ist höher als − 2 und
- —
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der Spezialisierungsindex des betroffenen Sektors ist höher als der in Anhang II angegebene Schwellenwert für den entsprechenden Entwicklungsindex des Landes und
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die Gemeinschaftseinfuhren aller Waren des betreffenden Sektors aus diesem Land, die in die von diesem Land in Anspruch genommene Regelung einbezogen sind, machen mehr als 2 % der Gemeinschaftseinfuhren dieser Waren aus allen in Anhang I genannten Ländern und Gebieten aus.
(2) Erfüllt ein Sektor, für den die Zollpräferenzen gemäß Anhang I Spalte D oder einem späteren nach diesem Artikel gefassten Beschluss aufgehoben sind, drei Jahre hintereinander keines der in Absatz 1 genannten Kriterien, so werden die Zollpräferenzen wieder eingeführt.
(3) Die Kommission ermittelt zum 1. September jeden Jahres anhand der neuesten verfügbaren Daten, welche Sektoren die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllen. Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für diejenigen begünstigten Länder, deren Ausfuhren in die Gemeinschaft während mindestens eines der in Absatz 1 und 2 genannten drei Jahre weniger als 1 % der gesamten Gemeinschaftseinfuhren der unter das gemeinschaftliche Präferenzschema fallenden Waren ausmachen. Ferner werden die Zolltarifpräferenzen, die gemäß Spalte D des Anhangs 1 aufgehoben wurden, wieder eingeführt.
(4) Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in der diejenigen Sektoren aufgeführt werden, die die Kriterien des Absatzes 1 in dem letzten Jahr, für das Daten vorliegen, erfüllt haben.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Ende eines jeden Jahres fasst die Kommission gemäß dem in Artikel 38 genannten Verfahren einen Beschluss, um die Zollpräferenzen für diejenigen Sektoren, die die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen, aufzuheben und die Zollpräferenzen für diejenigen Sektoren, die die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllen, wieder einzuführen.
(6) Der erste Beschluss nach Absatz 5 wird wie folgt angewandt:
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Er gilt hinsichtlich der Beseitigung von Zollpräferenzen gemäß dem Verfahren des Absatzes 1 ab dem 1. November 2003 zu 50 % und ab dem 1. Mai 2004 zu 100 % sowie
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ab 1. Januar 2003 hinsichtlich der Wiederherstellung der Zollpräferenzen gemäß dem Verfahren des Absatzes 2.
Weitere auf der Grundlage von Absatz 5 getroffene Beschlüsse treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme in Kraft.
(7) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß Absatz 5 und über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
(8) Wenn das reale Bruttoinlandsprodukt — ausgedrückt in der nationalen Währung — eines begünstigten Landes in Bezug auf den letzten Zwölfmonatszeitraum, für den Daten vorliegen, um mehr als 3 % zurückgegangen ist, findet Absatz 1 keine Anwendung auf Beschlüsse, die gemäß Absatz 5 getroffen werden.
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