Artikel 13 VO (EG) 2001/2501

(1) Beläuft sich ein gemäß diesem Titel herabgesetzter Wertzollsatz auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

(2) Beläuft sich ein gemäß diesem Titel herabgesetzter spezifischer Zoll für eine Maßeinheit auf 2 EUR oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

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