Artikel 14 VO (EG) 2001/2501

(1) Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zollpräferenzen gelten für Waren mit Ursprung in einem Land, das in dem betreffenden Sektor gemäß Anhang I die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte in Anspruch nehmen kann oder durch einen Beschluss gemäß Artikel 18 nachträglich in diese Regelung einbezogen wurde, sofern den Waren eine Erklärung gemäß Artikel 19 beiliegt.

(2) Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte können Ländern gewährt werden,

a)
deren innerstaatliche Rechtsvorschriften die in den IAO-Übereinkommen Nrn. 29 und 105 über Zwangsarbeit, Nrn. 87 und 98 über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, Nrn. 100 und 111 über die Nicht-Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie Nrn. 138 und 182 über Kinderarbeit niedergelegten Standards im Wesentlichen enthalten, und die diese Rechtsvorschriften effektiv anwenden oder
b)
deren innerstaatliche Rechtsvorschriften die in Buchstabe a) genannten Standards im Wesentlichen enthalten, und die diese Standards einschließlich aller angemessenen, in den einschlägigen IAO-Übereinkommen vorgesehenen Mittel eindeutig und erkennbar anwenden und sich dabei streng an die Lageeinschätzung der IAO halten.

In dem unter Buchstabe b) genannten Fall können Zollpräferenzen für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden, wobei die Verlängerung dieser Regelung vom Nachweis der in diesem Bereich erzielten Fortschritte durch das begünstigte Land abhängt. Ein solcher Fortschritt wird entsprechend der gemeinsamen Absichtserklärung, der die zuständigen Behörden des begünstigten Landes zustimmen, gewürdigt.

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