Artikel 15 VO (EG) 2001/2501
(1) Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte werden gewährt, sofern:
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ein in Anhang I genanntes Land oder Gebiet einen entsprechenden Antrag stellt,
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die Prüfung des Antrags ergibt, dass das Land, das den Antrag gestellt hat, die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 2 erfüllt,
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sich das Land, das den Antrag gestellt hat, verpflichtet, die Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung zu überwachen und die erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten,
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mit dem Land, das den Antrag gestellt hat, das in Artikel 17 genannte Einvernehmen erzielt wurde.
(2) Das betreffende Land hat seinen Antrag schriftlich bei der Kommission zu stellen und umfassende Angaben zu folgenden Punkten zu übermitteln:
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die in Artikel 14 Absatz 2 genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die einschlägigen Durchführungsbestimmungen und die Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung dieser Vorschriften;
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Sektoren, in denen die betreffenden Rechtsvorschriften nicht angewandt werden.
(3) Der vollständige amtliche Wortlaut der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Durchführungsbestimmungen ist dem Antrag beizufügen.
(4) Werden die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften in bestimmten Sektoren nicht angewandt, so kann ein Land die Einbeziehung in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung nur für solche Sektoren beantragen, in denen sie angewandt werden.
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