Artikel 16 VO (EG) 2001/2501

(1) Geht bei der Kommission ein Antrag mit den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Informationen ein, so gibt sie dies im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt. In dieser Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass der Kommission zweckdienliche Informationen hinsichtlich des Antrags übermittelt werden können, und eine Frist gesetzt, innerhalb deren die betroffenen Parteien schriftlich Stellung nehmen können.

(2) Die Kommission prüft den Antrag. Sie kann dem Land, das den Antrag gestellt hat, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und kann sich zur Überprüfung der bei ihr eingehenden Informationen an die Behörden des Landes, das den Antrag gestellt hat, und an natürliche oder juristische Personen wenden.

(3) Die Kommission kann in dem Land, das den Antrag gestellt hat, Bewertungen vornehmen. Sie kann bei dieser Aufgabe von den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

(4) Die Kommission unterrichtet das Land, das den Antrag gestellt hat, von ihren Bewertungen. Benötigt dieses Land eine zusätzliche Frist, um die Bedingungen nach Artikel 14 Absatz 2 zu erfüllen, so kann es die Kommission ersuchen, den Beschluss nach Artikel 18 Absatz 1 entsprechend aufzuschieben. Die Kommission entscheidet über diesen Aufschub nach dem in Artikel 39 genannten Verfahren.

(5) Die Prüfung eines Antrag wird binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung abgeschlossen. Die Kommission kann diese Frist nach vorheriger Unterrichtung des Ausschusses verlängern.

(6) Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss ihre Feststellungen.

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