Artikel 17 VO (EG) 2001/2501
Während der Prüfung des Antrags bestimmt die Kommission im Einvernehmen mit dem Land, das den Antrag gestellt hat,
- a)
- die Behörden dieses Landes, die für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zuständig sein sollen,
- b)
- die Behörden dieses Landes, die für die Abgabe der in Artikel 19 genannten Erklärung zuständig sein sollen.
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