Artikel 17 VO (EG) 2001/2501

Während der Prüfung des Antrags bestimmt die Kommission im Einvernehmen mit dem Land, das den Antrag gestellt hat,

a)
die Behörden dieses Landes, die für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zuständig sein sollen,
b)
die Behörden dieses Landes, die für die Abgabe der in Artikel 19 genannten Erklärung zuständig sein sollen.

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