Artikel 18 VO (EG) 2001/2501

(1) Die Kommission beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 38 über den Antrag eines Landes auf Einbeziehung in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte.

(2) Wird ein Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 4 gestellt oder ergibt die gemäß Artikel 16 vorgenommene Prüfung, dass die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften in bestimmten Sektoren nicht angewandt werden, so können nur diejenigen Sektoren in die Sonderregelung einbezogen werden, in denen die Rechtsvorschriften angewandt werden.

(3) Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 1 mit. Wird ein Land in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung einbezogen, so wird es über den Zeitpunkt unterrichtet, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt.

(4) Wird das Land, das den Antrag gestellt hat, nicht in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung einbezogen oder werden bestimmte Sektoren ausgeschlossen, so erläutert die Kommission auf Antrag des Landes die Gründe hierfür.

(5) Bei allen Beziehungen zu einem antragstellenden Land verfährt die Kommission hinsichtlich des Antrags in enger Abstimmung mit dem Ausschuss.

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