Artikel 19 VO (EG) 2001/2501

(1) Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zollpräferenzen finden Anwendung, sofern den betreffenden Waren eine Erklärung der in Artikel 17 Buchstabe b) genannten Behörden beiliegt, mit der bescheinigt wird, dass diese Waren in dem Ursprungsland im Einklang mit den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften hergestellt wurden. Diese Erklärung trägt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 den Stempel der Ausstellungsbehörde.

(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung enthält den Vermerk „IAO-Übereinkommen Nrn. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182 — Titel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates” und ist in Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in die Erklärungen auf der Rechnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufzunehmen.

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