Artikel 20 VO (EG) 2001/2501

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 über den Nachweis der Ursprungseigenschaft und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten, so weit begünstigte Länder betroffen sind, sinngemäß für die in Artikel 19 genannte Erklärung.

(2) Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikels 39 die nicht erschöpfende Liste von Fällen überprüfen, in denen begründete Zweifel an der Einhaltung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung bestehen(1). Etwaige Änderungen dieser Liste werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission für die Zwecke einer nachträglichen Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bzw. von Erklärungen auf der Rechnung bezüglich der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zollpräferenzen ein zweites Schreiben versandt, so unterrichten die Zollbehörden der Gemeinschaft die Kommission, die umgehend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gibt, dass begründete Zweifel in Bezug auf bestimmte Waren, Hersteller oder Ausführer bestehen und um welche Zweifel es sich handelt.

(4) Wird nach dem Verfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung vorgesehen ist, festgestellt, dass die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zollpräferenzen für die Waren bestimmter Hersteller oder Ausführer nicht gelten, so unterrichten die Zollbehörden der Gemeinschaft die Kommission, die umgehend eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

Diese Liste ist im ABl. C 321 vom 10.11.2000, S. 18, veröffentlicht worden.

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