Artikel 21 VO (EG) 2001/2501
(1) Die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Zollpräferenzen gelten für Tropenholzerzeugnisse mit Ursprung in einem Land, das gemäß Anhang I die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz in Anspruch nehmen kann oder das durch einen Beschluss gemäß Artikel 23 nachträglich in diese Regelung einbezogen wurde.
(2) Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Umweltschutz können Ländern gewährt werden, die innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die international anerkannten Normen und Leitlinien im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer Wälder im Wesentlichen enthalten, effektiv anwenden.
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