Artikel 22 VO (EG) 2001/2501
(1) Die Zollpräferenzen im Rahmen der in Artikel 21 genannten als Anreiz konzipierten Sonderregelung werden gewährt, sofern
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sie von einem in Anhang I genannten Land oder Gebiet beantragt werden,
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die Prüfung des Antrags ergibt, dass das Land, das den Antrag gestellt hat, die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 erfüllt,
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das Land, das den Antrag gestellt hat, die Verpflichtung eingeht, die in Artikel 21 Absatz 2 genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten, die Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung zu überwachen und die erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten.
(2) Das betreffende Land hat seinen Antrag schriftlich bei der Kommission zu stellen und umfassende Angaben zu folgenden Punkten zu übermitteln:
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die in Artikel 21 Absatz 2 genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die einschlägigen Durchführungsbestimmungen und die Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung dieser Vorschriften;
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etwaige in dem Land verwendete forstwirtschaftliche Zertifizierungssysteme.
(3) Der vollständige amtliche Wortlaut der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Durchführungsbestimmungen ist dem Antrag beizufügen.
(4) Die Kommission bearbeitet Anträge nach Absatz 2 nach Maßgabe des Artikels 16.
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