Artikel 23 VO (EG) 2001/2501
(1) Die Kommission beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 38 über den Antrag eines Landes auf Einbeziehung in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz.
(2) Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 1 mit. Wird ein Land in die als Anreiz konzipierten Sonderregelung einbezogen, so wird es über den Zeitpunkt unterrichtet, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt.
(3) Wird das Land, das den Antrag gestellt hat, nicht in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung einbezogen, so legt die Kommission auf Antrag des Landes die Gründe hierfür dar.
(4) Bei allen Beziehungen zu einem antragstellenden Land verfährt die Kommission hinsichtlich des Antrags in enger Abstimmung mit dem Ausschuss.
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