Artikel 24 VO (EG) 2001/2501
Die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Zollpräferenzen finden Anwendung, sofern den betreffenden Waren die folgende Erklärung beigefügt wird: „Umweltklausel — Titel III Abschnitt 2 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2501/2001” .
Diese Erklärung wird in Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in der Erklärung auf der Rechnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgenommen.
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