Artikel 25 VO (EG) 2001/2501

(1) Die Kommission führt eine Überwachung und Auswertung der Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels unter folgenden Gesichtspunkten ein:

a)
Nutzung der durch diese Regelung eingeführten Zollpräferenzen durch jedes begünstigte Land;
b)
Bemühungen seitens jeden begünstigten Landes zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels.

(2) Die Kommission führt ferner eine Bewertung folgender Aspekte ein:

a)
Bewertung der sozialen Entwicklung jeden begünstigten Landes, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung und Förderung der in den Übereinkommen der IAO niedergelegten und in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit genannten Normen.
b)
Bewertung der Umweltpolitik, insbesondere der nachhaltigen Bewirtschaftung der Regenwälder jeden begünstigten Landes.

(3) Die Auswertung nach Absatz 1 Buchstabe b) und nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) berücksichtigt die Feststellungen der entsprechenden internationalen Organisationen und Agenturen. Die Kommission unterrichtet jedes begünstigte Land von seiner Auswertung und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Auswertung geht in den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Bericht ein. Davon unberührt bleibt die Fortführung der in Absatz 1 genannten Regelung bis 2004 sowie ihre etwaige Verlängerung nach diesem Zeitpunkt.

(4) Vor Endes des Jahres 2005 führt die Kommission eine allgemeine Auswertung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Regelung durch. Sie legt ihre Feststellungen dem Ausschuss vor und berücksichtigt sie bei der Erstellung der Leitlinien für ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für das Jahrzehnt 2005 bis 2014.

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