Artikel 26 VO (EG) 2001/2501

(1) Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, wenn einer der folgenden Fälle festgestellt wird:

a)
jegliche Form von Sklaverei oder Zwangsarbeit im Sinne der Genfer Übereinkommen vom 25. September 1926 und 7. September 1956 und der IAO-Übereinkommen Nrn. 29 und 105;
b)
schwerwiegende und systematische Verstöße gegen den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Kollektivverhandlungen oder den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Beruf und Beschäftigung oder Rückgriff auf Kinderarbeit im Sinne der maßgeblichen IAO-Übereinkommen;
c)
Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind;
d)
unzulängliche Zollkontrolle bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse und Ausgangsstoffe) sowie Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen über die Geldwäsche;
e)
betrügerische Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung oder den Nachweis der Ursprungseigenschaft oder systematische Unterlassung der für die Umsetzung und Kontrolle der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen;
f)
unlautere Handelspraktiken einschließlich der im Rahmen der WTO-Übereinkommen verbotenen oder anfechtbaren Praktiken, sofern das zuständige WTO-Gremium zuvor eine diesbezügliche Feststellung getroffen hat;
g)
Verstoß gegen die Ziele internationaler Übereinkommen wie z. B. die Ziele der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO).

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe e) genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass ein begünstigtes Land:

a)
der Kommission die für die Umsetzung der Ursprungsregeln und die Kontrolle ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;
b)
die Gemeinschaft bei der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaates unterstützt und ihr seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt,
c)
die Gemeinschaft unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Vornahme behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind,
d)
angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern,
e)
die Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die als Anreiz konzipierten Sonderregelungen des Titels III für alle oder bestimmte in diese Regelungen einbezogene Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden,

a)
wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die in Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 2 genannten Normen nicht länger berücksichtigen oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht effektiv angewandt werden oder
b)
wenn die in Artikel 15 Absatz 1 bzw. Artikel 22 Absatz 1 genannte Verpflichtung nicht eingehalten wird.

(4) Unbeschadet des Artikels 11 werden bei Waren, für die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 384/96 oder (EG) Nr. 2026/97 des Rates Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen gelten, die in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderregelungen nicht wegen der Gründe, die diese Maßnahmen rechtfertigen, gemäß Absatz 1 Buchstabe f) zurückgenommen.

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