Artikel 27 VO (EG) 2001/2501

(1) Wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen erhält, die die vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und wenn sie oder er der Ansicht ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, unterrichtet sie/er den Ausschuss und beantragt Konsultationen, die innerhalb von 15 Tagen stattfinden sollen.

(2) Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 39 beschließen, dass eine Untersuchung eingeleitet wird.

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