Artikel 28 VO (EG) 2001/2501

(1) Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Ankündigung der Untersuchung und unterrichtet das betreffende begünstigte Land. Diese Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird ferner eine Frist gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(2) Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land uneingeschränkt Gelegenheit, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden. Die verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der verschiedenen Aufsichtsorgane der IAO, einschließlich insbesondere der Verfahren nach Artikel 33, dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Zurücknahme aus dem in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Gründen gerechtfertigt ist.

(4) Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden sollen, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

(5) Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(6) Die Untersuchung sollte binnen eines Jahres abgeschlossen werden. Die Kommission kann diesen Zeitraum gemäß dem in Artikel 39 genannten Verfahren verlängern.

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